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Themen zum Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Auf dieser Webpräsenz präsentieren wir Ihnen von uns erstellte Fachartikel zum Rechtsgebiet "Verkehrsrecht". Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim lesen und freuen uns auch über Anregungen Ihrerseits (benutzen Sie hierzu bitte unser Kontaktformular). Vielen Dank.
Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Kfz-Zulassung
Für die Zulassung eines Fahrzeugs war es bisher erforderlich, einen Nachweis der Versicherung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Dieser Versicherungsnachweis wurde bisher immer in Papierform vorgelegt. Mit der Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung zum 1. März 2008 gehört dieser Vorgang der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt wird die Kfz-Haftpflichtversicherung durch eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination - die sog. VB-Nummer - nachgewiesen. Die notwendigen Daten für die An- oder Ummeldung eines Kraftfahrzeugs können damit zwischen Versicherungsunternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt und den örtlichen Zulassungsbehörden in einem vollständig elektronischen Vorgang papierlos ausgetauscht werden.
Da noch nicht alle Zulassungsstellen zum 1. März 2008 auf das neue System umgestellt haben, wird die VB-Nummer für eine Übergangszeit in den bekannten Versicherungsnachweis eingedruckt. Die Papierform bleibt damit weiter gültig. Arbeitet die Zulassungsbehörde noch traditionell, wird das Fahrzeug mithilfe der Papierform zugelassen. Arbeitet die Zulassungsbehörde bereits elektronisch, dient die Papierform nur als "Merkzettel" für die VB-Nummer.
Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen ("Kennzeichenscreening") ist verfassungswidrig.
Diese Entscheidung traf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Richter erklärten mit der Entscheidung die jeweiligen "Screeninggesetze" für nichtig. Sie würden das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Die beanstandeten Regelungen würden zudem nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entsprechen, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen solle. Darüber hinaus würden sie in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht genügen. So würden sie schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen ermöglichen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu bestimmen (BVerfG, 1 BvR 2074/05).
Ordnungswidrigkeit: Keine Handy-Nutzung am Steuer bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor
Es liegt keine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist.
Mit dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ein Urteil des Amtsgerichts auf, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt hatte und sprach den Fahrer frei. Als dieser vor einer roten Ampel anhalten musste, schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG liege hierin kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese untersage einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nach Ansicht der Richter gelte dieses Verbot nämlich nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar (OLG Hamm, 2 Ss OWi 190/07).
Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen. Nur so kann er seine Verpflichtung erfüllen, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.
Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf deutlich. Die Richter wiesen dabei auf das Fahrpersonalgesetz hin. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Pflicht erfülle der Unternehmer, indem er das Fahrpersonal regelmäßig eindringlich auf die maßgeblichen Lenk- und Ruhezeiten hinweist, wöchentlich die Schaublätter der Kontrollgeräte überprüft und die Fahrten so disponiert, dass dem Fahrer unter Berücksichtigung des Bestimmungsorts, der Streckenführung, der Zeiten der An- und Abfahrt sowie der Be- und Entladung die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist. Dabei müsse dem Fahrpersonal deutlich gemacht werden, dass bei Missachtung fühlbare Unannehmlichkeiten zu befürchten seien. Gegenüber Fahrern, die gleichwohl die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, bestehe im Einzelfall eine Pflicht zu gesteigerten Aufsichtsmaßnahmen (OLG Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 83/07 III).
Nach einem Verkehrsunfall, ob selbst- oder fremdverschuldet, können viele schwer wiegende Probleme auftreten, die nicht selten einen hohem finanziellen und zeitlichen Aufwand zur Folge haben und daher mit persönlichem Ärger verbunden sind.

Viele Versicherungsunternehmen rechnen zu Ihren Gunsten falsch ab, wenn offensichtlich ist, das der Unfallgegner durch keinen kompetenten Rechtsanwalt vertreten wird. Es werden rigoros unzulässige Abzüge vorgenommen oder Belege und Beweise eingefordert, die für die Schadensabwikcklung eigentlich überhaupt nicht notwendig sind.
Und wenn Sie "geblitzt" wurden und ein Bußgeld oder gar ein Führerscheinentzug droht, sollten Sie sich nicht mit dem Messergebnis und dem "Blitzfoto" geschlagen geben. Kommen Sie zu mir.
Ich setze mich persönlich für Ihre Interessen ein ...
Wir sind zwar in Hamburg Wandsbek ansässig, beraten und betreuen Sie aber auch gerne in allen umliegenden Orten sowie in allen Stadtteilen von Hamburg.

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20*, 21*, 22*, 23*, 20095, 20097, 20099, 20144, 20146, 20148, 20149, 20249, 20251, 20253, 20255, 20257, 20259, 20354, 20355, 20357, 20359, 20457, 20459, 20535, 20537, 20539, 21029, 21031, 21033, 21035, 21037, 21039, 21073, 21075, 21077, 21079, 21107, 21109,21129, 21147, 21149, 22041, 22043, 22045, 22047, 22049, 22081, 22083, 22085, 22087, 22089, 22111, 22113, 22115, 22117, 22119, 22143, 22145, 22147, 22149, 22159, 22175, 22177, 22179, 22297, 22299, 22301, 22303, 22305, 22307, 22309, 22335, 22337, 22339, 22359, 22391, 22393, 22395, 22397, 22399, 22415, 22417, 22419, 22453, 22455, 22457, 22459, 22523, 22525, 22527, 22529, 22547, 22549, 22559, 22587, 22589, 22605, 22607, 22609, 22761, 22763, 22765, 22767, 22769
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